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Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Beamte, Beamtenversorgung, Beihilfe

 

Die Beamtenversorgung ist ein eigenständiges Altersversorgungssystem und unterscheidet sich erheblich von der beitragsgestützten gesetzlichen Rentenversicherung (Sozialversicherung). Sie ist beitragsfrei.

Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) regelt die Versorgung einheitlich für alle Versorgungsempfänger des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Genauso gilt das BeamtVG auch für Beamtinnen und Beamte, die bei Aktiengesellschaften in den privatisierten Bereichen der Post, Postbank, Telekom und Bahn beschäftigt sind.
Im Wege der Föderalismusreform wurden die Gesetzgebungskompetenzen für das Besoldungs-, Laufbahn- und Versorgungsrecht auf die Bundesländer übertragen.

 

Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge des Dienstherren gegenüber dem Beamten und seiner Familie. Beihilfen werden in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen gewährt. Die Beihilfe ersetzt nicht die von dem Beamten für sich und seine Familie aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge, sondern ergänzt diese. Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch.

 

 

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