Was ist unter Pflege zu verstehen?

Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn ein Mensch über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage ist seinen Alltag ohne die Hilfe anderer zu bewältigen.

Kurz erklärt

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff – neue Pflegegrade

Wann ist ein Mensch pflegebedürftig? Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten, denn Pflegebedürftigkeit hat ganz unterschiedliche Gesichter. Der neue, deutlich weiter gefasste Pflegebedürftigkeitsbegriff, der durch das zweite Pflegestärkungsgesetz zum 1. Januar 2017 eingeführt wurde, wird dieser Tatsache gerecht. Mit ihm verschwindet die unterschiedliche Behandlung von körperlich bedingten Beeinträchtigungen auf der einen Seite und geistig beziehungsweise psychisch bedingten Beeinträchtigungen auf der anderen. Bezog sich Pflegebedürftigkeit bislang vor allem auf körperlich bedingte Beeinträchtigungen, werden jetzt auch geistige und psychisch bedingte Beeinträchtigungen stärker berücksichtigt. Es kommt also nicht mehr wie bisher auf den zeitlichen Hilfebedarf bei vorrangig körperlichen Verrichtungen an, sondern was zählt, sind der einzelne Mensch und das Ausmaß, in dem er seinen Alltag alleine bewältigen kann. Statt drei Pflegestufen und der zusätzlichen Feststellung einer "erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz", zum Beispiel aufgrund einer Demenz, gibt es seit dem 1. Januar 2017 fünf Pflegegrade. Die Begutachtung führt also zu einer individuelleren Einstufung, denn sie berücksichtigt genauer und umfassender als bisher die Beeinträchtigungen und Fähigkeiten der Menschen. Davon profitieren etwa an Demenz erkrankte Personen mit ihrem besonderen Pflege- und Betreuungsbedarf.

Um festzustellen, wie selbstständig eine pflegebedürftige Person ist, wirft die Gutachterin oder der Gutachter einen genauen Blick auf folgende sechs Lebensbereiche:

Modul 1 "Mobilität":

Die Gutachterin oder der Gutachter schaut sich die körperliche Beweglichkeit an. Zum Beispiel: Kann die betroffene Person alleine aufstehen und vom Bett ins Badezimmer gehen? Kann sie sich selbstständig in den eigenen vier Wänden bewegen, ist Treppensteigen möglich?

 

Modul 2 "Geistige und kommunikative Fähigkeiten":

Dieser Bereich umfasst das Verstehen und Reden. Zum Beispiel: Kann sich die betroffene Person zeitlich und räumlich orientieren? Versteht sie Sachverhalte, erkennt sie Risiken und kann sie Gespräche mit anderen Menschen führen?

 

Modul 3 "Verhaltensweisen und psychische Problemlagen":

Hierunter fallen unter anderem Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für die pflegebedürftige Person, aber auch für ihre Angehörigen, belastend sind. Auch wenn Abwehrreaktionen bei pflegerischen Maßnahmen bestehen, wird dies hier berücksichtigt.

 

Modul 4 "Selbstversorgung":

Kann sich die Antragstellerin oder der Antragsteller sich zum Beispiel waschen und anziehen, kann sie oder er selbstständig die Toilette aufsuchen sowie essen und trinken?

 

 

Modul 5 "Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – sowie deren Bewältigung":

Die Gutachterin oder der Gutachter schaut, ob die betroffene Person zum Beispiel Medikamente selbst einnehmen, den Blutzucker eigenständig messen, mit Hilfsmitteln wie Prothesen oder Rollator umgehen und eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt aufsuchen kann.

 

Modul 6 "Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte":

Kann die betroffene Person zum Beispiel ihren Tagesablauf selbstständig gestalten? Kann sie mit anderen Menschen in direkten Kontakt treten oder die Skatrunde ohne Hilfe besuchen?

Für jedes Kriterium in den genannten Lebensbereichen ermitteln die Gutachterinnen und Gutachter den Grad der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person, in der Regel anhand eines Punktwerts zwischen 0 (Person kann Aktivität ohne eine helfende Person durchführen, jedoch gegebenenfalls allein mit Hilfsmitteln) und – in der Regel - 3 (Person kann die Aktivität nicht durchführen, auch nicht in Teilen). So wird in jedem Bereich der Grad der Beeinträchtigung sichtbar. Am Ende fließen die Punkte mit unterschiedlicher Gewichtung zu einem Gesamtwert zusammen, der für einen der fünf Pflegegrade steht.

Zusätzlich bewerten die Gutachterinnen und Gutachter die außerhäuslichen Aktivitäten und die Haushaltsführung. Die Antworten in diesen Bereichen werden nicht für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen, weil die hierfür relevanten Beeinträchtigungen schon bei den Fragen zu den sechs Lebensbereichen mitberücksichtigt sind. Allerdings helfen diese Informationen den Pflegeberaterinnen und -beratern der Pflegekasse, wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde: Sie können die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen mit Blick auf weitere Angebote und Sozialleistungen beraten und einen auf sie oder ihn zugeschnittenen Versorgungsplan erstellen. Auch für eine Pflegeplanung der Pflegekräfte sind die Informationen als Ergänzung sehr hilfreich.

Pflegegrade

Fünf Pflegegrade ersetzen seit dem 1. Januar 2017 die bisherigen drei Pflegestufen. Sie ermöglichen es, Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung unabhängig von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen auf die jeweiligen individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse abzustimmen.

Zugleich wurde der Anspruch auf Leistungen ausgeweitet. Die Unterstützung durch die Pflegeversicherung setzt nun deutlich früher an. Mittelfristig kann etwa eine halbe Million Menschen mit dem neuen Pflegegrad 1 erstmalig überhaupt die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. In den Pflegegrad 1 werden künftig Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind. Ihnen stehen zum Beispiel eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes (zum Beispiel altersgerechte Dusche) sowie der sogenannte Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich zu.

Die Pflegegrade orientieren sich nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person. Der Pflegegrad wird mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Die fünf Pflegegrade sind abgestuft: von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5). Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn die erforderliche Gesamtpunktzahl nicht erreicht wird. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen konkretisiert die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen in den Begutachtungs-Richtlinien.

http://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/pflegebeduerftigkeit.html#c4793


Quelle: bmg.bund
 

Wunsch & Wirklichkeit (die 5 häufigsten Pflegeirrtümer)

Pflegeirrtum 1 - "ICH werde doch kein Pflegefall“
Pflegeirrtum 2 - "ICH werde von meiner Familie gepflegt“
Pflegeirrtum 3 - "ICH werde ZU HAUSE gepflegt"
Pflegeirrtum 4 - "ICH kann mir meine Pflege leisten“
Pflegeirrtum 5 - "ICH habe schon genug vorgesorgt"

Pflegeversicherungsarten

 

Pflegetagegeldversicherung

Die bekannteste finanzielle Absicherung für den Pflegefall ist die Pflegetagegelversicherung hierbei wird vom Versicherungsnehmer ein bestimmter Tagessatz festgelegt dendie Versicherungsgesellschaft ab dem Zeitpunkt des Pflegefalles auszahlt.
Die Tagessätze sind frei wählbar und werden mit 30 Tagen multipliziert. Die Tagessätze können zwischen 10Euro und 150Euro gewählt werde. Das heiß: Ein Tagessatz von 20Euro mal 30Tage = 600Euro
Die Leistungen sind nach Pflegegrade gestaffelt; das Voller Pflegetagegeld wird in Pflegegrad 5 oder bei stationärer Pflege ab Pflegegrad 2 gezahlt.
Die Pflegegrad 1 und 2 sind bei den meisten Anbieter nur anteilige Leistungen.
Die Pflegetagegeldversicherung der BBKK Pflege PRIVAT Premium Plus zum Beispiel:
Die monatliche Gesamtleistung einer Pflegetagegeldversicherung mit einem Tagessatz von 50 Euro beträgt beim Tarif BBKK Pflege PRIVAT Premium+ 1500 Euro.
Dieser volle Satz wird ausbezahlt, wenn die versicherte Person in Pflegegrad 4 und 5  eingestuft wird und/oder stationär gepflegt werden muss ab Pflegegrad 2.
Bei Pflegegrad 1 wird ein Pflegegeld in Höhe von 10% ausbezahlt, in diesem Fall also 150Euro.
Wenn die versicherte Person "nur" Pflegegrad 2 erhält und die Pflege "ambulant" zu Hause erfolgt, wird nur ein Pflegegeld in Höhe von 30% ausbezahlt,
in diesem Fall also 450 Euro.
Bei Pflegegrad 3 und ambulanter Pflege zu Hause, wird nur ein Pflegegeld in Höhe von 60% ausbezahlt, in diesem Fall also 900 Euro.

 

Der Große Vorteil der Pflegetagegeldversicherung:
Die Leistungen sind vollkommen frei verfügbar und können vom Versicherten genau so eingesetzt werden, wie er sich das wünscht.
Die Beiträge in der Pflegetagegeldversicherung sind verhältnismäßig günstig, zumal die Höhe der späteren Leistungen vom Versicherungsnehmer selbst festgelegt werden können. Einige Anbieter
stellen die Versicherung ab dem Pflegefall Beitragsfrei, das heißt Sie bekommen ihr Geld und brauchen keine Beiträge dafür zu bezahlen. Bei manchen Unternehmen könne Sie auch ohne Pflegefall die Versicherung Beitragsfreistellen zum Beispiel bei kurzfristiger Arbeitslosigkeit.

 

Pflegerentenversicherung

Bei der Pflegerentenversicherung wird vom Versicherungsnehmer nicht die Leistung festgelegt, sondern der Monatsbeitrag, z.B. 50 oder 100 Euro monatlich. Auf dieser Basis wird vom Versicherungsunternehmen später eine lebenslange steuerfreie Rente ausbezahlt, wenn die versicherte Person "pflegebedürftig" wird.
Die Leistungen der Pflegerentenversicherung sind jedoch nur zum Teil garantiert. Wichtig ist daher beim Abschluss einer Pflegerente auf jeden Fall zunächst auf die "garantierte" monatliche Rente zu Achten. Oftmals sind wesentlich höhere Beträge in den Berechnungen der Versicherungsunternehmen angegeben, in die "fiktive" Überschüsse eingerechnet werden, die jedoch von der zukünftigen Kapitalmarktentwicklung abhängig und eben nicht garantiert sind.
Vorteilhaft gegenüber anderen Arten der Pflegezusatzversicherung ist, dass die Pflegerente z.B. auch schon bei Vorliegen einer mittelschweren Demenzerkrankung ausbezahlt wird, auch wenn die gesetzlichen Vorgaben für die Zuteilung einer "Pflegegrad" noch nicht erfüllt sind.
Darüber hinaus besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit einer vorübergehenden Beitragsfreistellung, wenn er die Beiträge kurzzeitig oder dauerhaft nicht mehr bezahlen kann. Dadurch verringern sich natürlich die später ausbezahlten Leistungen, allerdings sind die bereits bezahlten Beiträge nicht einfach weg. Bei einer Pflegetagegeld- oder Pflegekostenversicherung ist diese Möglichkeit i.d.R. nicht gegeben.
Die Beiträge bei der Pflegerentenversicherung sind dauerhaft garantiert – auch das ist ein Unterschied zu Pflegekosten- oder Pflegetagegeldversicherungen. Bei letzteren können die Beiträge im Laufe der Zeit "kostenbedingt" ansteigen, wenn die Krankenversicherung bei regelmäßigen Prüfungen registriert, dass die Schadenquote oder die Kosten für die Leistungen der Versicherten stark angestiegen sind. Bei der Pflegerentenversicherung besteht dieses Risiko nicht, hier kann der Versicherungsnehmer dauerhaft mit dem selbst festgelegten Beitrag kalkulieren. Bei Rentenbezug müssen in der Pflegerentenversicherung übrigens keine Beiträge mehr bezahlt werden.
All die genannten Vorteile müssen allerdings "teuer" erkauft werden. Pflegerentenversicherungen sind deutlich teurer (im Verhältnis von Beitrag zu später ausbezahlten Leistungen) als z.B. Pflegetagegeld-Versicherungen. Für eine vergleichbar hohe Pflegetagegeld-Leistung zahlt man – je nach Anbieter und Tarif – teilweise nur rund die Hälfte an Beiträgen wie für eine Pflegerente in vergleichbarer Höhe.

 

Pflegekostenversicherung

Die Pflegekostenversicherung orientiert ihre Leistung – wie der Name schon sagt – an den "real" entstehenden Kosten für die Pflegebedürftigkeit. Die Krankenversicherung übernimmt im Falle der Pflegebedürftigkeit einen vorher definierten Prozentsatz (z.B. 80%) der real entstehenden Kosten für die Pflege des Versicherten.
Der Nachteil gegenüber Pflegerente und Pflegetagegeld ist zunächst einmal natürlich der, dass die Leistung "starr" an die Pflegeleistungen gebunden ist, d.h. der Pflegebedürftige kann nicht frei über das versicherte Geld verfügen, sondern er hat nur einen "Sachleistungsanspruch" gegenüber der Versicherungsgesellschaft, die ihm die notwendige Pflege zum entsprechenden Prozentsatz erstattet.
Vorteilhaft gegenüber den anderen beiden Pflegezusatzversicherungsarten ist, dass die Leistungen automatisch mit den Kosten "mitsteigen". D.h. steigen im Laufe der nächsten 10, 20 oder 30 Jahre die Kosten für Pflegedienstleistungen merklich an, wachsen die Leistungen einer Pflegekostenzusatzversicherung automatisch mit.
Bei einer Pflegetagegeldversicherung weiß man natürlich im vorhinein nicht, ob das heute vereinbarte Pflegegeld z.B. in Höhe von 1500 Euro monatlich, in 30 oder 40 Jahren noch ausreicht, um gute Pflege zu finanzieren.

 

Unserer Erfahrung nach, entscheiden sich die meisten Versicherten am liebsten für die Variante der Pflegetagegeldversicherung, da sie einerseits vom Beitrag her attraktiv ist und gleichzeitig sehr flexibel über die Verwendung der Mittel entschieden werden kann.

Pflegeversicherung   Wir beantworten Ihre Fragen

Wir helfen Ihnen mit Rat und praktischer Hilfe und finden in jedem Fall die richtige Lösung für Sie!

Nutzen Sie dazu unser Wissen!


PflegeBAHR (Staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung)

Die privaten Krankenversicherer erhielten den Auftrag, die gesetzliche Pflegeabsicherung zu verbessern. Ab dem 1. Januar 2013 erhält deshalb jeder Versicherte der eine staatlich anerkannte Pflegezusatzversicherung abschliesst eine jährliche Förderung von 60 Euro (5 Euro pro Monat).
 

Pflege wichtige Links

Hier finden Sie die nützlichsten Links rund um das Thema Pflegeversicherung; u.a. Compass Pflegeberatung, MDK, MEDICPROOF uvm...
Finden Sie über den AOK Gesundheitsnavigator einen geeigneten Pflegedienst oder Pflegeheim.
 
Finden Sie über den AOK Gesundheitsnavigator einen geeigneten Pflegedienst oder Pflegeheim.
 
Der BKK Salus Pflege Finder gibt Ihnen die Möglichkeit Pflegeeinrichtungen zu suchen und zu finden.
 
Hier können Sie sich einen Überblick verschaffen, welche Gesetzesentwürfe, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften erarbeitet werden.
 
Per Gesetz wurden Mindestanforderungen für die Pflegeberatung vorgegeben. Der Verband der privaten Krankenversicherung hat sich daraufhin entschlossen, die Beratung seiner Versicherten eigenständig zu organisieren. Aus diesem Grund wurde die COMPASS Private Pflegeberatung GmbH gegründet. Deren Mitarbeiter stellen sich ganz in den Dienst der bestmöglichen Information und kompetenten Unterstützung der privat Pflegeversicherten.
 
Hier finden Sie alle statistischen Daten und Fakten zur Pflegeversicherung.
 
Der Pflegekompass der Knappschaft gibt Ihnen und Ihren Kunden die Möglichkeit, Pflegeeinrichtungen nach besonderen Angeboten oder pflegefachlichen Schwerpunkten zu suchen.
 
Der MDK ist der sozialmedizinische Dienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, welcher sich mit der Beratung und Begutachtung von Pflegebedürftigen befasst.
 
Hier handelt es sich um ein Tochterunternehmen des PKV Verbandes, welches die Leistungsvorrausetzungen der privaten Pflegepflichtversicherung prüft.
 
Hierüber finden Sie umfängliche Beratungsmöglichkeiten in allen sozialrechtlichen Angelegenheiten.
 
Suchen und finden Sie, die für Ihren Kunden, individuelle Versorgungsform.
 
Erstellen Sie für Ihren Kunden eine persönliche Checkliste und finden Sie, das für den Kunden, geeignete Pflegeheim.
 

 

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Ombudsmann private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin